Wer kann ein Gutachten beantragen?
Der Ausschuss erstellt Gutachten auf Anfrage von:
- den Vorsitzenden der verschiedenen parlamentarischen Körperschaften oder eines Mitglieds ihrer Regierung,
- einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung,
- einer Pflegeeinrichtung,
- einer Einrichtung im Hochschulwesen
- einer örtlichen Ethikkommission einer Pflegeeinrichtung oder einer Universität oder einer von einer Gemeinschaft anerkannten Einrichtung.
Wenn eine Person oder Gruppe nicht befugt ist, dem Ausschuss eine Gutachtenanfrage vorzulegen, können Gutachtenanfragen auch über eine dieser Einrichtungen gestellt werden.
Der Ausschuss kann auch auf eigene Initiative ein Gutachten in Bezug auf eine Frage, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, abgeben (Selbstbefassungsrecht).


Worüber kann ein Gutachten beim Ausschuss beantragt werden?
Der belgische Beratende Ausschuss behandelt Fragen, die infolge der Forschung und deren Anwendungen entstehen,
- auf dem Gebiet der Biologie, der Medizin und der Gesundheitspflege
- über die ethischen sozialen und rechtlichen Aspekte, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte.

Behandlung der Gutachtenanfrage
Im Allgemeinen beauftragt der Ausschuss eine engere Kommission mit der Vorbereitung eines Gutachtens. Die Zusammenstellung dieser Kommissionen reflektiert jene des Ausschusses.
Die Kommissionen können externe Sachverständige für spezifische Hearings sowie permanente Sachverständige in Anspruch nehmen. Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten und legt dem Ausschuss einen Gutachtenentwurf vor. Die Besprechungen im Plenarausschuss bereichern die Debatte, und es werden eventuelle Abänderungsanträge eingereicht, die von der engeren Kommission bei der definitiven Formulierung des Gutachtens berücksichtigt werden.
Die Sitzungen des Ausschusses und der Kommissionen sind nicht öffentlich.
Die verabschiedeten Gutachten reflektieren die verschiedenen ausgedrückten Standpunkte.